Geruchsimmissionsprognosen
Die Beurteilung der Geruchsimmissionen erfolgt auf Grundlage der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI), die in mehreren Bundesländern zur Anwendung empfohlen wird (u.a. in Schleswig-Holstein). Gemäß GIRL sind Geruchsimmissionen hinzunehmen, wenn in Wohn- und Mischgebieten die Geruchsstundenhäufigkeit bis zu 10% der Jahresstunden, in Gewerbe- und Industriegebieten bis zu 15% der Jahresstunden beträgt. Dabei ist in der Regel die Gesamtbelastung aller geruchsemittierenden Anlagen zu berücksichtigen die in den Anwendungsbereich der GIRL fallen. Dorfgebiete sind je nach dem Umfang der vorhandenen Nutzungen Wohn-/ und Mischgebieten bzw. Gewerbe-/ und Industriegebieten zuzuordnen. In begründeten Einzelfällen kann in Dorfgebieten für Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung, insbesondere bei vorhandenen Gemengelagen, ein Immissionswert von bis zu 0,2 (entspricht 20% der Jahresstunden) zugelassen werden.
Die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung kann abschätzend auch auf Grundlage der VDI-Richtlinien 3471 bis 3774 erfolgen. Sofern jedoch die entsprechenden Mindestabstände ("Schweinekreise") unterschritten werden, ist eine detaillierte Sonderfallprüfung gemäß GIRL angezeigt.
Ergänzend wurde zur Auslegung der GIRL vom Länderausschuss für Immissionsschutz ein Eckpunktepapier (LAI 2007) erarbeitet, das u. a. die unterschiedliche Belästigungswirkung von Gerüchen aus der Tierhaltung verschiedener Tierarten durch Gewichtungsfaktoren vorschlägt. Eine dementsprechende Überarbeitung der GIRL ist in Arbeit.
Mittlerweile wurde die Methode der Gewichtungsfaktoren in Schleswig-Holstein bereits eingeführt (Hinweise zur Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Tierhaltungen und zum vorsorgenden Immissionsschutz in der Bauleitplanung in Schleswig-Holstein, Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2008, Nr. 24/25, 16. Juni 2008), so dass eine Anwendung angezeigt ist.
Um eine detaillierte Beurteilung anhand der Geruchsimmissionsrichtlinie durchzuführen, ist die Ermittlung der Geruchsstundenhäufigkeiten erforderlich. Dies kann durch eine olfaktometrische Ermittlung der Geruchsimmissionen, d.h. durch eine Begehung des Plangebietes mit Probennahmen, oder eine Geruchsimmissionsprognose mit einem geeigneten Ausbreitungsmodell erfolgen, das die Bebauungssituation und die örtlichen meteorologischen Ausbreitungsverhältnisse berücksichtigt. Derzeit noch in Planung befindliche Anlagen können durch Begehungen grundsätzlich nicht erfasst werden.
Unsere Leistungen umfassen die Erstellung von rechnerischen Geruchsimmissionsprognosen unter Verwendung des gemäß GIRL empfohlenen Modells AUSTAL2000G. Sofern auch olfaktometrische Messungen erforderlich sind, arbeiten wir mit anerkannten Messinstituten zusammen.
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