BImSchG-Genehmigungsverfahren
Für die Genehmigung von genehmigungsbedürtigen Anlagen gemäß 4. BImSchV ist der Schutz der Nachbarschaft vor Einwirkungen durch das Planvorhaben sicherzustellen. Dies umfasst alle durch den Betrieb verursachten Immissionen. Die Beurteilungsgrundlagen sind durch folgende Gesetze, Verordnungen und Regelwerke gegeben:
Industrie-/Gewerbelärm: Sechste Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm (1998))
Sportlärm: 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung)
Freizeitlärm: länderspezifische Freizeitlärm-Richtlinien
Verkehrslärm: in Anlehnung an 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung)
Luftschadstoff- und Staubimmissionen: TA Luft, 22. BImSchV
Geruchsimmissionen: Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL, 2004)
Lichtimmissionen: Licht-Leitlinie des LAI (2000)
Elektromagnetische Felder: 26. BImSchV
Immissionsschutz ist für eine Genehmigung dementsprechend immer häufiger eine Auflage. Wir stimmen den erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Umfang mit den Genehmigungsbehörden ab und erstellen die Fachgutachten. Wir begleiten Sie bis zur Genehmigung.
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