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BImSchG-Genehmigungsverfahren

Für die Genehmigung von genehmigungsbedürtigen Anlagen gemäß 4. BImSchV  ist der Schutz der Nachbarschaft vor Einwirkungen durch das Planvorhaben sicherzustellen. Dies umfasst alle durch den Betrieb verursachten Immissionen. Die Beurteilungsgrundlagen sind durch folgende Gesetze, Verordnungen und Regelwerke gegeben:

  • Industrie-/Gewerbelärm: Sechste Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm (1998))
  • Sportlärm: 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung)
  • Freizeitlärm: länderspezifische Freizeitlärm-Richtlinien
  • Verkehrslärm: in Anlehnung an 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung)
  • Luftschadstoff- und Staubimmissionen: TA Luft, 22. BImSchV
  • Geruchsimmissionen: Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL, 2004)
  • Lichtimmissionen: Licht-Leitlinie des LAI (2000)
  • Elektromagnetische Felder: 26. BImSchV

Immissionsschutz ist für eine Genehmigung dementsprechend immer häufiger eine Auflage. Wir stimmen den erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Umfang mit den Genehmigungsbehörden ab und erstellen die Fachgutachten. Wir begleiten Sie bis zur Genehmigung.

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