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Geräuschmessungen

Als bekanntgegebene Messstelle nach §§ 26, 28 BImSchG sind wir von den übergeordneten Immissionsschutzbehörden anerkannt, Immissionen und Emissionen messtechnisch zu erfassen. Dies geschieht häufig im Bereich von Überwachungs- oder Abnahmemessungen. Wir sind in den Bundesländern Schleswig-Holstein (Erstbekanntgabe), Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Berlin bekanntgegeben. In den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Bayern ist eine Zweitbekanntgabe nicht separat erforderlich, hier wird die Erstbekanntgabe grundsätzlich anerkannt. Wir können also auch in den o.g. Bundesländern entsprechende Messungen durchführen.

Häufig ist aber auch eine Nachbarschaftsbeschwerde Anlass für eine Messung. In Beschwerdefällen, aber auch sonst, sind oft die Nachtstunden die entscheidenden Lastfälle. Häufig können die gerügten Geräusche nicht in einer einzigen Nacht ermittelt werden, so dass die Notwendigkeit einer längeren Dauermessung besteht. Wir können mit unserem vierkanaligen Messsystem eine solche Dauermessstation einrichten, wobei in der Regel eine durchgehende unkomprimierte Tonaufzeichnung erfolgt, die für eine nachträgliche Auswertung sowie einen gerichtsfesten Nachweis geeignet ist. Falls erforderlich, kann auch eine Videoüberwachung installiert werden. Somit sind wir mit unserer Messausrüstung unabhängig und nicht immer gezwungen, einen Messingenieur neben dem Messgerät zu postieren.

Ebenso häufig sind Messungen der Geräuschbelastung am Arbeitsplatz erforderlich, um die entsprechenden Grenzwerte einzuhalten. Bei Überschreiten gewisser Auslösewerte sind Lärmminderungsprogramme erforderlich.

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