Viele Ausgangspunkte, ein Ziel: Ihr Vorhaben!

Bauleitplanung

Sie planen, einen Bebauungsplan aufzustellen oder von Ihrer Gemeinde / Stadt aufstellen zu lassen? Wir können Sie dabei in den Bereichen Lärm, Luftschadstoffe, Staub, Geruch und anderen Immissionen unterstützen.

Grundsätzlich sind im Rahmen der Bauleitplanung alle Einwirkungen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht, die gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz zu erheblichen Belästigungen oder Nachteilen in der Nachbarschaft sowie innerhalb des Plangeltungsbereiches führen können, in die Abwägung einzubeziehen.

Hierfür können wir Ihnen in den folgenden Bereichen zuarbeiten:

  • Lärmimmissionen
    • Straßen- und Schienenverkehr etc.
    • Gewerbe- und Industrieanlagen
    • Seehafenumschlags- und Hafenanlagen
    • Sportanlagen
    • Freizeitanlagen
  • Luftschadstoffimmissionen
  • Staubimmissionen
  • Geruchsimmissionen
  • Emissionsbilanzen für Kohlendioxid und weitere Treibhausgase
  • Lichtimmissionen
  • Erschütterungen (unter Zuhilfenahme eines externen Fachgutachters)
  • Einwirkungen durch elektromagnetische Felder („Elektrosmog“)
  • Sonstige Einwirkungen wie z.B. Verschattung durch Neubebauung, Stroboskop-/Diskoeffekt bei Windenergieanlagen

Die obige Aufzählung aus unserer jahrelangen Praxis, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, zeigt die Vielfältigkeit möglicher immissionsschutzrechtlicher Konflikte, die im Rahmen der Bauleitplanung abzuwägen sind.

Ein Vergessen oder Verschweigen eines möglichen Konfliktes kann demgegenüber jedoch einen erheblichen Abwägungsmangel darstellen, der einem Normenkontrollverfahren nicht standhält.

Unser Ingenieurbüro kann Ihnen zu allen relevanten immissionsschutzrechtlichen Konflikten fachgerechte Untersuchungen als Grundlage für die Abwägung im Bauleitplanverfahren erstellen. Darüber hinaus erarbeiten wir auch Vorschläge für Begründungen, Umweltberichte und Festsetzungen. Falls erforderlich, werden externe Fachgutachter einbezogen.

Baugenehmigungsverfahren

Sie wollen einen Neubau errichten oder planen einen Umbau? Für Ihr Baugenehmigungsverfahren können wir Sie in folgenden Bereichen unterstützen:

  • Schutz der Nachbarschaft vor Geräuschimmissionen durch gewerbliche Nutzungen (TA Lärm), Sportanlagen (18. BImSchV – Sportanlagenlärmschutzverordnung), Freizeiteinrichtungen (länderspezifische Freizeitlärm-Richtlinien)
  • Schutz der Nachbarschaft vor Luftschadstoff- und Staubimmissionen (TA Luft, 39. BImSchV)
  • Schutz der Nachbarschaft vor Geruchsimmissionen (GIRL)
  • Schutz der Nachbarschaft vor Lichtimmissionen (Licht-Richtlinie des LAI)
  • Schutz der Nachbarschaft vor Elektromagnetischen Feldern (26. BImSchV)
  • Schutz des Bauvorhabens vor Außenlärm (Schallschutz gegen Außenlärm nach DIN 4109)
  • Schutz vor angrenzenden fremden Nutzungen innerhalb des Bauvorhabens (Innerer baulicher Schallschutz nach DIN 4109)

Für Baugenehmigungen ist der Immissionsschutz der Nachbarschaft sowie der Nachweis gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse immer häufiger Teil des Bauantrags bzw. wird im Rahmen der Baugenehmigung als Auflage formuliert. 

 

Wir können den erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Umfang mit den Genehmigungsbehörden abstimmen, erstellen Ihnen die entsprechenden Fachgutachten und begleiten Sie auf dem Weg zur Genehmigung.

BImSchG-Genehmigungsverfahren

Sie betreiben eine genehmigungsbedürftige Anlage gemäß 4. BImSchV oder wollen eine solche Anlage errichten und betreiben?

Hierbei können wir die folgenden Fachbeiträge für Sie erarbeiten:

  • Industrie-/Gewerbelärm (TA Lärm)
  • Luftschadstoff- und Staubimmissionen (TA Luft, 39. BImSchV)
  • Geruchsimmissionen (TA Luft, GIRL)
  • Emissionsbilanzen für Kohlendioxid und weitere Treibhausgase
  • Lichtimmissionen (Licht-Leitlinie des LAI)
  • Elektromagnetische Felder (26. BImSchV)

Im Rahmen des Antragsverfahrens begleiten wir Sie bis zur BImSchG-Genehmigung. Dies beinhaltet unter anderem die Abstimmung des erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Umfangs mit der Genehmigungsbehörde sowie die Erstellung entsprechender Fachgutachten.

Planfeststellungsverfahren und Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)

Sie planen ein Vorhaben, für welches Sie ein Planfeststellungsverfahren oder ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren benötigen? Vielleicht ist noch zusätzlich ein übergeordnetes Verfahren wie das Raumordnungsverfahren notwendig? Eventuell müssen Sie im Rahmen Ihres Verfahrens sogar eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) erstellen?

Wir können Ihnen im Rahmen Ihres Planverfahrens die notwendige Unterstützung und Erfahrung in unserem Fachgebiet zuteil werden lassen. Dabei erarbeiten wir zum Einen die notwendigen Fachbeiträge (Lärm-, Luftschadstoff- oder auch Staubprognosen) und zum Anderen können wir aus unserer langjährigen Tätigkeit die jeweiligen Fachbelange für Sie in den entsprechenden Anhörungsverfahren vertreten und lassen Sie in diesem Prozess nicht allein. In solch einem Verfahren ist es wichtig, den eingehenden Stellungnahmen entsprechend zu begegnen und darauf eine entsprechende Erwiderung zu erstellen.

Zudem unterstützen wir Sie auch bei Gericht, um die Belange des Immissionsschutzes auch hier zu vertreten. Wir lassen Sie nicht allein und scheuen auch den Weg zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nicht.

Im Rahmen der Erstellung einer UVS müssen häufig nicht nur die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, sondern auch auf die Tierwelt aufgezeigt werden. Damit die jeweiligen Fachgutachter Ihre Aussagen tätigen können, unterstützen wir diese je nach Anforderung mit den entsprechenden höhenspezifischen Rasterkarten.

Lärmminderung

Was ist Lärmminderung? Lärmminderung betrifft zwei Teilbereiche:  zum Einen sind bestehende Gewerbebetriebe in Gemengelagen ggf. angehalten, sich Gedanken über Maßnahmen zur Lärmminderung zu machen. Zum Anderen versteht man Lärmminderung als ein recht oberflächliches Planungsinstrument der EU-Umgebungslärmrichtlinie.

Haben sich Gewerbe- oder Industriestandorte gemeinsam mit benachbarten Wohngebieten entwickelt, kann teilweise ein lärmtechnischer Konflikt zwischen der schutzbedürftigen Wohnnutzung und den gewachsenen gewerblichen Nutzungen entstanden sein. Zur Lösung solcher Konflikte ist ein Lärmkataster des Betriebes hilfreich und als Basis für eine wirkungsvolle Lärmminderung notwendig.

Sollte Ihr Betrieb in eine solche Situation geraten sein oder möchten Sie nur wissen, welche Geräuschimmissionen Ihr Betrieb in der Nachbarschaft verursacht, um ggf. auch Spielräume für Erweiterungen zu erkennen, erarbeiten wir gerne mit Ihnen zusammen ein Konzept für einen Lärmkatasterplan. 

Sollten Sie sich hierzu entscheiden, werden alle lärmtechnisch relevanten Quellen Ihres Betriebes sowie Betriebsabläufe erfasst und mit Hilfe einer Schallimmissionsprognose die zu erwartenden Beurteilungspegel in der Nachbarschaft ermittelt. Grundlage bildet hierfür eine detaillierte Betriebsbeschreibung. Dabei werden neben den bekannten Schallemissionsquellen auch alle weiteren relevanten Schallquellen, ggf. messtechnisch, erfasst.
Darüber hinaus können Kurzzeitmessungen oder Dauermessungen im Umfeld des Betriebes erfolgen, um ggf. die veränderlichen Zustände zu erfassen und den lautesten Lastfall zu ermitteln. Mit den Ergebnissen des Lärmkatasters können detaillierte Lärmminderungskonzepte, die auch in einen zeitlichen und wirtschaftlichen Rahmen passen müssen, erarbeitet werden, welche dann als Diskussionsgrundlage mit den zuständigen Immissionsschutzbehörden dienen.

Im Rahmen der Lärmminderungsplanung der EU-Umgebungslärmrichtlinie sind die Gemeinden und Städte gesetzlich verpflichtet in regelmäßigen Intervallen ihre Lärmproblematiken, insbesondere Verkehrslärm, dahingehend zu untersuchen (Lärmkartierung) und zu prüfen, ob Maßnahmen umgesetzt werden können (Lärmaktionsplanung).

Bei all diesen Bestandteilen der Lärmminderungsplanung ist die Kommunikation, Einbindung und Mitwirkung der Bürger von zentraler Bedeutung. Leider stellt sich derzeit die Geschwindigkeitsreduzierung vielerorts als einziges Mittel im Kampf gegen den Verkehrslärm heraus. Die gleichberechtigte Abwägung zwischen Mobilität und schützenswerter Wohnnutzung ist an dieser Stelle die größte Herausforderung. Hierbei können wir den Gemeinden und Städten in konkreten Konfliktsituationen oder Rechtsstreitigkeiten gutachterlich beratend zur Seite stehen. Die Lärmkartierung wird in der Regel vom jeweiligen Bundesland erstellt. Und die meisten betroffenen Gemeinden /Städte haben Lärmaktionspläne ausgearbeitet, die in der Regel entsprechend überprüft werden müssen.

Luftreinhalteplanung

Seit 2005 gelten europaweit Immissionsgrenzwerte für einige maßgebende Luftschadstoffe, die mit der 39. BImSchV in deutsches Recht übernommen wurden. Insbesondere umfasst dies Grenzwerte für Stickstoffdioxidbelastungen (NO2), Schwefeldioxid (SO2), Benzol und Feinstaub der Größenklassen PM10 und PM2,5.

Die Einführung dieser Grenzwerte hat einen neuen Abschnitt in der deutschen und europäischen Luftreinhaltegesetzgebung markiert. Die zuständigen staatlichen Behörden sind jetzt verpflichtet, die Einhaltung dieser Immissionsgrenzwerte sicherzustellen.

Anfangs waren die Feinstaubbelastungen das Problem, danach die Stickstoffdioxidbelastungen. Insbesondere seit dem „Diesel-Skandal“ ist dies in der Öffentlichkeit weitläufig bekannt.

Während in Norddeutschland die Feinstaubbelastungen überwiegend als unkritisch anzusehen sind, können an verkehrsexponierten Standorten für die NO2-Jahresmittelwerte Überschreitungen des Grenzwertes nicht ausgeschlossen werden. Dies wurde insbesondere auch in einigen Städten in Schleswig-Holstein festgestellt. Sofern die Einhaltung des Grenzwertes nicht sichergestellt werden kann, ist gemäß  § 47 (1) BImSchG ein Luftreinhalteplan aufzustellen.

Im Rahmen der Luftreinhalteplanung unterstützen wir die zuständigen Behörden sowie Städte und Gemeinden. Hierzu erstellen wir flächendeckende rechnerische Immissionsprognosen im Rahmen eines Screenings zum Auffinden von Belastungsschwerpunkten sowie zur Quellenanalyse.

Zur Plausibilitätsprüfung werden aktuelle Messergebnisse von  Messstellen im Untersuchungsgebiet, soweit  vorhanden, berücksichtigt. Zur Minderung der Belastungen werden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden, ggf. unter Hinzunahme von Verkehrsplanern, Maßnahmen vorgeschlagen und geprüft.

Nutzungsänderung

Bei der Umnutzung eines Gewerbebetriebs oder einer Gastronomie werden im Rahmen der Nutzungsänderung von der Behörde oftmals schalltechnische Untersuchungen zum Schutz vor Gewerbelärm verlangt:

Lärmgutachten oder Immissionsschutzgutachten nach TA Lärm

In diesem Zusammenhang ist die Verträglichkeit von Gewerbe und Wohnen durch ein Lärm-/ Immissionsschutzgutachten nach TA Lärm nachzuweisen.

Dafür werden in der nächstgelegenen Wohnbebauung die Immissionsorte festgelegt. Bei der Prognose sind alle durch den Betrieb der Gewerbeeinheit hervorgerufenen Geräusche zu berücksichtigen, insbesondere Geräusche durch Stellplatzanlagen, Lüfter- und Kühlanlagen, Warenanlieferung, An- und Abfuhrbetrieb und betriebsbedingte Geräusche (Verpacken, Reinigen etc.). Sollte eine Anlieferung auch für die Nachtzeit (22.00 Uhr – 6.00 Uhr) geplant sein, ist dieser Fall mit in die Prognose einzubeziehen. Gegebenenfalls sind die umliegenden Gewerbebetriebe als Vorbelastung zu berücksichtigen.

Beurteilung der Geräuschübertragung innerhalb des Gebäudes

Bei Gewerbeeinheiten mit direkt angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen ist eine Beurteilung der Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden nötig (Beurteilung des baulich vorhandenen Schallschutzes). 

Eine Grundvoraussetzung für das Aneinandergrenzen von Gewerbe und Wohnen ist der Nachweis der Vorgaben nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau). 

Der Nachweis wird in der Regel mithilfe einer messtechnischen Untersuchung geführt. Dabei bieten wir bei Bedarf auch kurzfristige Messtermine vor Ort an.

Als Fachgutachter stehen wir beratend für den Austausch mit den Behörden zur Verfügung, um schnelle praktikable Lösungen zu erarbeiten und einen reibungslosen Genehmigungsprozess zu gewährleisten.
Wir betreuen unsere Kunden sowohl bei kleineren als auch bei größeren und komplexen Projekten.

Lärmbeschwerden

Heutzutage wird sich über fast alles und jeden beschwert, ja teilweise sogar gerichtlich vorgegangen. Dabei ist Lärm, also das durch Andere verursachte störende Geräusch, immer häufiger Hauptgegenstand der Beschwerden. Sei es Lärm durch Kindergeschrei, Kirchenglocken, Sportanlagen, Gewerbebetriebe, Gaststätten, Feuerwehrsirenen oder Festivals…

Einerseits ist es gut und sinnvoll, dass Lärm hinterfragt wird und eine objektive Prüfung dahingehend stattfinden kann, ob das, was ich als störendes Geräusch empfinde, denn auch rechtens ist.

Rechtens ist das Stichwort, denn nahezu jede Lärmart ist in Deutschland geregelt und für fast alle existieren Grenz-, Orientierungs- oder Richtwerte, die jeweils einzuhalten sind. Es gibt aber auch Ausnahmen und hier wird es dann besonders interessant, der Fragestellung der Zumutbarkeit nachzugehen. 

Bei Lärmbeschwerden gilt es, sehr genau hinzuschauen bzw. teilweise auch hinzuhören. Nur wenn ich etwas als störend empfinde, heißt es nicht automatisch, dass es gegen geltende Richtlinien und Regularien verstößt. Andererseits ist Lärm auch dann nicht immer zulässig, wenn er schon immer da war. Und genau in diesem Spannungsfeld bewegen wir uns, immer auf der Suche nach einer fundierten und allseits verträglichen bzw. zumutbaren Lösung.
Häufig beginnt die Bearbeitung bei Lärmbeschwerden im Zuhören, ggf. auch Messen. Neben dem Feststellen der vorhandenen Situation gilt es, die genehmigte Situation zu erfassen. Dieser Teil wird viel durch Aktensichtung und Durchforsten ähnlicher Datenbestände geprägt. Zusätzlich ist in der Bearbeitung immer die aktuelle Rechtsprechung der Verwaltungs-, Oberverwaltungs- und Bundesverwaltungsgerichte mit in die Betrachtung einzubeziehen.

Wenn es um Lärmbeschwerden gegen geplante, aber noch nicht errichtete Bauvorhaben geht, werden vorhandene Gutachten auf Schlüssigkeit geprüft und ggf. eigene Berechnungsmodelle erstellt.

 

Wir unterstützen Städte und Gemeinden sowie auch Betriebe und Wohnungsbauunternehmen in der Abarbeitung, Sichtung und Klärung der jeweils eingegangenen Lärmbeschwerden. Die Bearbeitung der jeweiligen Fragestellung ist dabei so individuell wie die Menschen selbst. Unsere Aufgabe ist es, dem Sachverhalt nachzugehen und diesen zu klären (siehe hierzu auch Sachverständigenwesen).

Arbeitsschutz

Im Rahmen der Überwachung von Arbeitsplätzen ist der Schutz vor Lärmimmissionen sicherzustellen. Grundlage bildet die aktuelle Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, mit der zwei EG-Richtlinien zum Schutz der Beschäftigten vor Lärm und Vibrationen in nationales Recht umgesetzt wurden. 

Gerne schauen wir uns im Rahmen eines Ortstermins unverbindlich die vorhandene Situation in Ihrem Betrieb an, um mögliche Probleme beim Arbeitsschutz frühzeitig zu erkennen und ggf. Maßnahmen zu ergreifen.

Lärmbereiche sind z.B. schon ab einem Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) zu kennzeichnen. Beschäftigte müssen hier Gehörschutzmittel tragen und sind angehalten, Ihr Gehör durch regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen überprüfen zu lassen. Übersteigt die Lärmbelastung 85 dB(A), hat der Unternehmer ein Lärmminderungsprogramm auszuarbeiten und dieses entsprechend umzusetzen.

Zur Ermittlung der Geräuschbelastungen am Arbeitsplatz führen wir entsprechende Schallpegelmessungen durch. Dies kann sowohl eine Einzelplatzmessung als auch ein ganzes Lärmkataster umfassen. Weiterhin bieten wir die Möglichkeit einer personenbezogenen Immissionsmessung mit einem persönlichen Lärm-Dosimeter an.

Falls erforderlich, werden Maßnahmen zum Lärmschutz erarbeitet und vorgeschlagen. Dies kann u.a. bau- und raumakustische Maßnahmen (Aufstellen von Schallschirmen, Verbesserung der Schalldämmungen von Gebäudeteilen, Vergrößerung von Schallabsorptionsflächen), technische Maßnahmen an den Quellen (z.B. Schalldämpfer, Schwingungsentkopplung) oder Einhausungen/Kapselungen der maßgebenden Quellen umfassen.

In der Regel erfolgt vorab eine rechnerische Abschätzung zur Prüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen. Im Bedarfsfall werden die vorgeschlagenen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Herstellern optimiert.

Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht bestehen ebenfalls Anforderungen an die raumakustischen Parameter in Arbeitsräumen. Im Rahmen einer raumakustischen Beratung erarbeiten wir Konzepte, die den anerkannten Regeln der Technik und jeglichen rechtlichen Vorgaben entsprechen.